Für gesetzlich Krankenversicherte gelten Zahnimplantate grundsätzlich nicht als Pflichtleistung der GKV. Weder rein zahnmedizinische Gründe noch die Wiederherstellung der Kaufunktion rechtfertigen in der Regel eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Kassen.
In diesem Sinn hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eine Frau aus Westfalen abgewiesen, deren Restgebiss schlecht versorgt war und die dadurch nicht mehr sinnvoll kauen konnte. Zunächst hatte das Universitätsklinikum Münster Zahnimplantate empfohlen, um eine entzündliche Reizung der Mundschleimhaut zu verhindern, zog diese Einschätzung jedoch später zurück. Auch zwei Gutachter erteilten eine Ausnahme-Indikation.
Die Krankenkasse lehnte daher die Kostenübernahme ab. Die Patientin klagte; während des Verfahrens ließ sie sich im Oberkiefer eine implantatgestützte Zahnprothese einsetzen und verlangte schließlich 6.544 Euro Erstattung. Die Kasse beteiligte sich am Festzuschuss für eine prothetische Versorgung, verweigerte jedoch weitere Zahlungen.
Nach Ansicht des BSG ist Zahnimplantate grundsätzlich keine Pflichtleistung der GKV. Ob diese Rechtslage heute noch zeitgemäß ist, entscheidet allein der Gesetzgeber.
Ausnahmen sieht das Gesetz nur in einer sogenannten „Gesamtbehandlung“ vor, die aus human- und zahnmedizinischen Bestandteilen bestehen muss. Die Kasseler Richter betonen, dass der Gesetzgeber im Krankenversicherungsrecht die Einschätzungsprärogative habe, implantologische Leistungen auf Versicherte zu beschränken, die in besonders schweren Fällen eine vornehmlich rekonstruktive, medizinische Behandlung im Gesichtsbereich benötigen – etwa bei der chirurgischen Wiederherstellung des Gesichts nach Unfällen.
