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Zahnarztpraxis in Düsseldorf Oberkassel
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Zahnärztliche Leistungen: Was steht Pflegebedürftigen zu?

Da bei vielen pflegebedürftigen Menschen die Mundgesundheit oft schlechter ist als bei gesunden Menschen, haben sie neben den regelhaften Vorsorgeuntersuchungen deshalb Anspruch auf folgende Zusatzleistungen:

Erhebung des Mundgesundheitsstatus: Die Zahnärztin oder der Zahnarzt überprüft umfassend den Zustand der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhäute und gegebenenfalls vorhandener Prothesen. Wichtig ist, dass die Ärztin oder der Arzt auch über den allgemeinen Gesundheitszustand und die Einnahme von Medikamenten informiert wird. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird ein persönlicher Mundgesundheitsplan erstellt.

Regelmäßige Überprüfung des individuellen Mundgesundheitsplans: Der Mundgesundheitsplan enthält die Befunde des Mundgesundheitsstatus. Zudem umfasst er Empfehlungen für die persönliche Mund-, Zahn- und Prothesenpflege, Empfehlungen zur zahngesunden Ernährung, Hinweise an das Pflegepersonal und/oder pflegende Angehörige sowie Angaben zu einer eventuell erforderlichen Behandlung.

Aufklärung zur Mundgesundheit: Einmal im Kalenderhalbjahr gibt die Zahnärztin oder der Zahnarzt u. a. praktische Anleitungen zur Pflege der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhaut und vorhandener Prothesen sowie Empfehlungen zur Umsetzung der Maßnahmen, die im Mundgesundheitsplan aufgeführt sind.

Die Broschüre „Zusätzliche zahnärztliche Versorgungsangebote für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung“ fasst alles Wichtige zum Thema zusammen. Herausgegeben haben sie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundeszahnärztekammer, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste. Die Informationen sind als kostenfreier Download erhältlich unter www.kzbv.de (Service – Infomaterialien – Publikationsübersicht). Dort sind auch Kontaktdaten der zahnärztlichen Patientenberatungsstellen in den einzelnen Bundesländern gelistet. [/av_notification]

Entfernung von Zahnstein: Hierbei entfernt die Zahnärztin oder der Zahnarzt harte Beläge von der Zahnoberfläche, die Auslöser von Erkrankungen der Zähne und des Zahnhalteapparates, also der Verankerung der Zähne, sein können. Zu solchen Erkrankungen zählen z. B. Karies („Zahnfäule“) und Parodontitis, eine bakteriell bedingte, chronische Entzündung. Auf die Entfernung von Zahnstein haben Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung einmal im Kalenderhalbjahr Anspruch, also insgesamt zweimal im Kalenderjahr.

Diese zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen werden einmal im Kalenderhalbjahr von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Sie können sowohl bei Besuchen in der Zahnarztpraxis als auch in Pflegeeinrichtungen oder der eigenen Wohnung in Anspruch genommen werden. Die beiden letztgenannten Varianten fallen unter die sogenannte aufsuchende zahnärztliche Versorgung. Sie greift, sobald ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI vorliegt.

Die KZBV gibt jedoch zu bedenken, dass eine Behandlung im Pflegeheim oder der eigenen Wohnung aufgrund der räumlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht so umfassend ausfallen kann wie in einer Zahnarztpraxis. Vor allem wenn weiterer Behandlungsbedarf besteht, seien die Behandlungsmöglichkeiten vor Ort oftmals begrenzt.

Die Versorgung beschränkt sich außerhalb der Zahnarztpraxis deshalb meistens auf die Behandlung der Mundschleimhaut, Anpassungen und kleinere Reparaturen von Prothesen sowie die Entfernung von harten Zahnbelägen. Der tatsächliche Behandlungsumfang hängt immer vom konkreten Fall und den Bedingungen vor Ort ab. Alle Maßnahmen werden stets mit der Patientin oder dem Patienten, dem Pflegepersonal oder den Angehörigen abgestimmt.